Gynäkologen erhalten häufig Anfragen für Gutachten: zu Geburtsschäden, fehlerhafter Diagnose, Mutterschaftsleistungen oder in sozialrechtlichen Verfahren. Dabei gilt es, Risiken für die eigene Person zu minimieren und Qualitätsstandards zu wahren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Gutachten über eigene Patienten sind aus Neutralitätsgründen grundsätzlich problematisch
  • Gerichtliche Gutachten nach JVEG vergütet, privatärztliche Gutachten frei verhandelbar
  • Berufshaftpflicht muss Gutachtertätigkeit explizit einschließen

Ausführliche Antwort

Gynäkologen werden häufig als Sachverständige in Gerichtsverfahren rund um Geburtshilfe, Fehldiagnosen bei Mammakarzinom oder Komplikationen bei gynäkologischen Eingriffen befragt. Als Gutachter sollten Gynäkologen keine Gutachten über eigene Patienten erstellen, da die Neutralität nicht gewährleistet werden kann und Interessenkonflikte entstehen.

Gerichtlich beauftragte Gutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) mit Stundensätzen zwischen 75 und 125 Euro vergütet. Für privatrechtlich in Auftrag gegebene Gutachten, z. B. durch Versicherungen oder Parteien, können höhere Honorare von 150 bis 300 Euro pro Stunde verhandelt werden. Gutachten sollten stets schriftlich vereinbart und aufwandsbezogen abgerechnet werden.

Haftungsrechtlich gilt: Gynäkologische Gutachter haften für sachlich fehlerhafte Aussagen. Wird ein Gutachten als Grundlage für eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung genutzt, die dem Gutachter zurechenbar ist, können Schadensersatzansprüche entstehen. Deshalb muss die Berufshaftpflicht die Gutachtertätigkeit ausdrücklich einschließen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Gynäkologen, die regelmäßig Gutachten erstellen, sollten ihren Haftpflichtversicherer über die Gutachtertätigkeit informieren und prüfen, ob ein spezifischer Gutachter-Haftpflichtbaustein notwendig ist. Ärzteversichert analysiert kostenlos, ob der bestehende Schutz ausreicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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