HNO-Ärzte sind als medizinische Sachverständige besonders für Lärmschwerhörigkeitsgutachten im Berufskrankheitenverfahren (BK 2301) gefragt und rechnen diese nach der Gutachtenordnung der DGUV ab, die in der Regel über den JVEG-Sätzen liegt.
Hintergrund
Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland. HNO-Ärzte mit Audiologiekenntnissen sind daher für Berufsgenossenschaften als Gutachter besonders wertvoll. Das Gutachten umfasst Tonaudiogramm, Sprachaudiogramm, Anamnese und kausale Beurteilung. Zunehmend werden auch Gutachten zu Tinnitus und Schwindel für Unfallversicherungsverfahren angefordert. HNO-Ärzte sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflicht Gutachtentätigkeiten einschließt.
Praktische Hinweise für Ärzte
Wer als HNO-Arzt regelmäßig Gutachten erstellt, sollte sich bei der zuständigen DGUV oder Berufsgenossenschaft als Sachverständiger listen lassen. Ärzteversichert empfiehlt, den Haftpflichtschutz explizit auf Gutachtentätigkeiten zu erweitern.
Quellen
- DGUV – Berufskrankheit BK 2301 Lärmschwerhörigkeit
- Bundesärztekammer – Gutachter
- Gesetze im Internet – JVEG
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