Orthopäden sind als eine der häufigsten Fachrichtungen in der ambulanten Versorgung besonders häufig mit Patientenbeschwerden konfrontiert, sei es wegen unzureichender Aufklärung, Wartezeiten oder unerwünschten Behandlungsergebnissen. Ein strukturiertes Beschwerdemanagement schützt vor Eskalationen und Haftpflichtansprüchen. Das Patientenrechtegesetz (§ 630a BGB ff.) gibt Patienten umfangreiche Auskunfts- und Dokumentationsrechte.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Schriftliche Beschwerden müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in der Regel 14 Tage, beantwortet werden
- Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern können bei Behandlungsfehlervorwürfen angerufen werden und entlasten oft den direkten Konflikt
- Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz bei späteren Haftungsansprüchen
Ausführliche Antwort
In der Orthopädie entstehen Beschwerden häufig bei postoperativen Komplikationen, bei Versorgung mit Orthesen oder Hilfsmitteln sowie bei Diagnosefehlern im Bereich der Bildgebung. Ärzte sollten intern ein Beschwerderegister führen, aus dem Muster erkannt und Prozesse verbessert werden können. Dies ist auch im Rahmen von QM-Systemen nach KBV-Anforderungen gefordert.
Bei ernsthaften Haftungsansprüchen sollte der Orthopäde sofort die Berufshaftpflichtversicherung informieren und keine Schuld eingestehen, bevor der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist. Die Versicherung stellt in der Regel einen spezialisierten Anwalt zur Verfügung. Spontane Entschuldigungen können als Schuldanerkenntnis gewertet werden, weshalb Kommunikation in dieser Phase sorgfältig bedacht sein sollte.
Die Schlichtungsstelle der Bundesärztekammer bearbeitet jährlich mehrere tausend Anträge, davon einen erheblichen Teil aus der Orthopädie und Unfallchirurgie. Das Verfahren ist für Ärzte kostenfrei und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Orthopäden sollten ihre Berufshaftpflichtdeckungssumme regelmäßig prüfen, da gerade bei prothetischen Versorgungen und Wirbelsäuleneingriffen hohe Schadensummen entstehen können. Ärzteversichert unterstützt bei der Überprüfung und Anpassung bestehender Berufshaftpflichtverträge.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Schlichtungsstellen
- Gesetze im Internet – § 630a BGB Behandlungsvertrag
- KBV – Qualitätsmanagement
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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