Palliativmediziner sind von der regulären EBM-Budgetierung in besonderem Maße betroffen, weil viele ihrer zeitintensiven Leistungen im Regelleistungsvolumen (RLV) unterbewertet sind. Gleichzeitig gibt es in der Palliativversorgung spezifische extrabudgetäre Vergütungswege, die die Budgetproblematik abmildern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • SAPV-Leistungen (§ 37b SGB V) werden über separate Verträge mit den Krankenkassen vergütet und unterliegen nicht dem RLV der KV
  • Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) wird über spezifische EBM-Ziffern (03370 bis 03373) vergütet, die teilweise extrabudgetär sind
  • Hausbesuche bei Palliativpatienten werden mit erhöhten Wegepauschalen und Dringlichkeitszuschlägen vergütet, die das RLV-Budget entlasten

Ausführliche Antwort

Palliativmediziner, die als niedergelassene Hausärzte oder Fachärzte AAPV erbringen, können die GOPs 03370 (Erstgespräch Palliativbetreuung, ca. 48 Euro), 03371 (Folgebetreuung, ca. 34 Euro) und 03372 (Koordinationskomplex, ca. 52 Euro) abrechnen. Diese Leistungen sind seit 2016 extrabudgetär und werden damit vollständig und unabhängig vom RLV vergütet. Das reduziert den Budgetdruck erheblich.

Im SAPV-Kontext erfolgt die Vergütung pauschal über Tagessätze oder Monatspauschalen, die zwischen den SAPV-Teams und den Krankenkassen verhandelt werden. Diese Vergütung liegt je nach Region und Vertrag zwischen 80 und 150 Euro pro Behandlungstag und ist ebenfalls außerhalb des KV-Budgetsystems. Palliativärzte, die als Mitglieder oder Kooperationspartner eines SAPV-Teams tätig sind, profitieren von dieser stabilen Vergütungsgrundlage.

Die Herausforderung liegt in der Dokumentation: Palliativmedizinische Leistungen müssen klar als AAPV- oder SAPV-Leistungen kodiert und von allgemeinen hausärztlichen Behandlungsleistungen abgegrenzt werden. Eine fehlerhafte Zuordnung zum RLV führt zu Vergütungsverlusten, da AAPV-Leistungen dann gedeckelt werden. Praxisverwaltungssysteme mit palliativmedizinischem Modul helfen bei der korrekten Kodierung.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Palliativmediziner sollten die aktuellen SAPV-Vertragskonditionen in ihrer Region kennen und regelmäßig mit der KV abgleichen, ob alle relevanten Leistungen korrekt als extrabudgetär erfasst sind. Ärzteversichert empfiehlt zudem, den Versicherungsschutz auf Hausbesuchs-Haftpflicht und die Absicherung bei Opioidverschreibungen zu prüfen, da diese in der SAPV häufig vorkommen.

Quellen und weiterführende Informationen

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