Pathologen haben in der Regel keinen direkten Patientenkontakt, doch ihre Befunde bilden die Grundlage für weitreichende Therapieentscheidungen. Fehler in histologischen Berichten oder der Tumordiagnostik können zu Fehlbehandlungen führen, für die Pathologen mitverantwortlich gemacht werden. Beschwerden richten sich daher häufig gegen den Befundbericht selbst oder gegen Kommunikationsfehler.
Hintergrund
Auch ohne direkten Patientenkontakt unterliegen Pathologen dem ärztlichen Haftungsrecht. Ein fehlerhafter Befund, der eine falsche Krebsdiagnose bedingt, kann schwerwiegende Behandlungsfehler auslösen. Das Patientenrechtegesetz (§ 630a ff. BGB) gilt für alle Arztgruppen, einschließlich konsiliartätiger Fachärzte wie Pathologen. Patienten oder Angehörige können Befunde über Schlichtungsstellen oder gerichtlich anfechten. Die Qualitätssicherungsrichtlinien der Bundesärztekammer für Labordiagnostik und Histopathologie sollen solche Fehler minimieren.
Praktische Hinweise für Ärzte
Stellen Sie sicher, dass Ihre Befundberichte präzise, vollständig und für den überweisenden Arzt verständlich formuliert sind. Richten Sie ein internes Qualitätsmanagementsystem ein, das regelmäßige Fallkonferenzen und Peer-Reviews vorsieht. Bei Beschwerden über fehlerhafte Befunde sollten Sie sofort Ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren und keine eigenständigen Stellungnahmen gegenüber Dritten abgeben.
Ärzteversichert hilft Pathologen, eine Berufshaftpflichtversicherung zu finden, die das besondere Risikoprofil konsiliartätiger Ärzte ohne Patientenkontakt mit ausreichend hohen Deckungssummen abdeckt.
Quellen
- Bundesärztekammer: Qualitätssicherung Labordiagnostik
- Bundesministerium der Justiz: BGB §630a
- KBV: Qualitätsmanagement
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