Psychiater erhalten häufig Anfragen für Gutachten: von Gerichten (Schuldfähigkeit, Betreuung), Sozialgerichten (Erwerbsminderungsrente), Versicherungen (Berufsunfähigkeit) und Behörden. Die Entscheidung, ob und welche Gutachtenaufträge angenommen werden, sollte strategisch und ethisch durchdacht sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Forensische Gutachten für Strafgerichte erfordern besondere Qualifikation (DGPPN-Zertifikat "Forensische Psychiatrie" empfohlen)
  • Rentenversicherungsgutachten nach Auftrag der Deutschen Rentenversicherung: Honorare nach Gerichtsvollziehergebührenordnung bzw. eigenem Honorarrecht
  • Interessenkonflikte beachten: Eigene Patienten dürfen nicht begutachtet werden

Ausführliche Antwort

Psychiatrische Gutachten sind in Deutschland sehr gefragt. Die Deutsche Rentenversicherung, Sozialgerichte, Strafgerichte und Versicherungen benötigen regelmäßig psychiatrische Sachverständige. Für Psychiater, die Gutachtertätigkeit aufbauen möchten, empfiehlt sich zunächst die Zertifizierung bei der DGPPN oder einem Qualitätssicherungsverband für Gutachter.

Forensische Gutachten für Strafgerichte setzen vertiefte Kenntnisse in forensischer Psychiatrie voraus: Schuldfähigkeitsbeurteilung nach §§ 20, 21 StGB, Gefährlichkeitsprognose, Unterbringung nach § 63 StGB. Diese Qualifikation geht deutlich über die allgemeine Facharztausbildung hinaus und sollte durch Supervision und eine entsprechende Zusatzqualifikation untermauert werden.

Versicherungsgutachten (z. B. zur Berufsunfähigkeit) werden direkt von Versicherungsgesellschaften angefragt. Honorare liegen bei 150 bis 350 Euro pro Stunde, ein umfassendes BU-Gutachten kann 10 bis 20 Stunden umfassen. Wichtig: Gutachten für eigene Patienten sind unzulässig (§ 25 MBO-Ä), da die therapeutische Beziehung ein Interessenkonflikt ist.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Psychiatern, die regelmäßig gutachterlich tätig sind, eine eigene Gutachterhaftpflichtversicherung zu prüfen. Standard-Berufshaftpflichtpolicen schließen Schäden aus Gutachtertätigkeit häufig aus, sodass ein separater Deckungsbaustein notwendig ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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