Arbeitsmediziner sind oft als festangestellte Betriebsärzte oder in arbeitsmedizinischen Diensten tätig. Ihr Arbeitsvertrag muss die Besonderheiten der betriebsärztlichen Pflichten, die Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und Regelungen zur Fortbildung klar abbilden. Wer diese Punkte beim Vertragsabschluss sorgfältig verhandelt, sichert seine berufliche Handlungsfreiheit.
Hintergrund
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) garantiert Betriebsärzten eine fachliche Weisungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber. Dies muss im Arbeitsvertrag verankert sein. Die Vergütung orientiert sich an Tarifverträgen oder frei verhandelten Sätzen und sollte den Umfang der betriebsärztlichen Einsatzzeiten widerspiegeln. Fortbildungsverpflichtungen zur Erhaltung der Fachkunde als Betriebsarzt sind im Vertrag zu berücksichtigen. Klauseln zur Haftungsbeschränkung schützen den Arzt bei der Beratungstätigkeit gegenüber Unternehmen. Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen sollten ausreichend schutzwürdig sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
Bestehen Sie im Vertrag auf die gesetzlich garantierte fachliche Unabhängigkeit gemäß ASiG. Verhandeln Sie ausreichend Fortbildungszeit und -kostenübernahme. Klären Sie den Umfang der Haftung bei arbeitsmedizinischer Beratung. Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Marburger Bund prüfen.
Ärzteversichert berät Arbeitsmediziner zu Berufshaftpflichtversicherungen und ergänzenden Absicherungen, die auf die Besonderheiten der betriebsärztlichen Tätigkeit abgestimmt sind.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitssicherheitsgesetz ASiG
- Marburger Bund: Arbeitsrecht für Ärzte
- Bundesärztekammer: Arbeitsmedizin Fortbildung
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