Angestellte Augenärzte in Praxen, MVZ oder Kliniken sollten ihren Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen, um ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen. Besonderheiten wie die Abgrenzung von ambulanten und stationären Leistungen, OP-Tätigkeiten und die Nutzung teurer Lasergeräte müssen klar geregelt sein.

Hintergrund

Augenärzte arbeiten sowohl konservativ diagnostisch als auch operativ, was unterschiedliche Vergütungsansprüche begründet. In Praxen und MVZ gelten häufig umsatzorientierte Vergütungsmodelle, die sorgfältig analysiert werden sollten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt Höchstarbeitszeiten, die auch bei hoher Operationsdichte einzuhalten sind. Fortbildungsverpflichtungen nach der ärztlichen Berufsordnung sollten im Vertrag explizit geregelt und vom Arbeitgeber finanziert werden. Klauseln zum Wettbewerbsverbot nach Vertragsende können die spätere Niederlassung einschränken und müssen kritisch geprüft werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Marburger Bund prüfen. Achten Sie auf faire Wettbewerbsverbote, die zeitlich und räumlich begrenzt sind. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten und -budgets explizit. Klären Sie, wie umsatzabhängige Vergütungsanteile berechnet werden.

Ärzteversichert berät Augenärzte zu ergänzenden Versicherungen wie Berufsunfähigkeitsschutz und Berufshaftpflicht, die auf die spezifischen Risiken operativ tätiger Augenärzte zugeschnitten sind.

Quellen

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