Dermatologen sind sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich gefragt, was ihnen bei Vertragsverhandlungen eine gute Ausgangsposition verschafft. Ein optimal gestalteter Arbeitsvertrag regelt neben Gehalt und Arbeitszeit auch die Nutzung von Privatliquidation, Sonderurlaub für Kongresse und Regelungen zur IGeL-Tätigkeit.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das TV-Ärzte-Gehalt ist die Mindestgrundlage, Verhandlungsspielraum besteht bei Zulagen und Bonusvereinbarungen
  • Regelungen zur Privatliquidation müssen explizit im Vertrag verankert sein
  • Wettbewerbsverbote nach Vertragsende sollten auf Zulässigkeit geprüft werden

Ausführliche Antwort

Dermatologen in Kliniken können auf Basis des TV-Ärzte/VKA oder TV-Ärzte/Marburger Bund verhandeln. Die Vergütung in der Entgeltstufe Ä1 bis Ä3 liegt brutto zwischen 5.100 und 8.500 Euro monatlich. Darüber hinaus ist bei Fachärzten häufig Spielraum für außertarifliche Leistungszulagen, Bereitschaftsdienstpauschalen oder Prämien für bestimmte Leistungsvolumina.

Für Dermatologen mit Privatliquidationsberechtigung ist die vertragliche Regelung besonders wichtig: Wem steht ein prozentualer Anteil der Privateinnahmen zu? Werden die Liquidationseinnahmen mit dem Tarifgehalt verrechnet? Die übliche Beteiligung liegt zwischen 15 und 25 % der abgerechneten Honorare, in Spitzenpositionen auch höher. Diese Regelung sollte schriftlich und klar im Chefarzt- oder Oberarztvertrag festgehalten werden.

Wettbewerbsverbote sind in Arztverträgen verbreitet, jedoch nur in engen Grenzen zulässig. Nach § 74a HGB sind Verbote für mehr als zwei Jahre und über einen Umkreis von 10 bis 20 km hinaus in der Regel unwirksam. Dermatologen sollten derartige Klauseln vor Unterzeichnung von einer auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Dermatologen mit IGeL-Leistungen wie ästhetischen Behandlungen sollten sicherstellen, dass diese Tätigkeiten im Vertrag entweder ausdrücklich erlaubt oder an den Arbeitgeber abgetreten sind. Ärzteversichert empfiehlt, parallel zur Vertragsgestaltung auch die Berufshaftpflicht auf die konkrete Tätigkeitsbeschreibung zu prüfen.

Quellen und weiterführende Informationen

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