Gynäkologen in angestellter Tätigkeit in Kliniken, MVZ oder Praxen müssen ihren Arbeitsvertrag sorgfältig prüfen. Besondere Punkte sind Regelungen zur Belegarzttätigkeit, Bereitschaftsdiensten in der Geburtshilfe, Vergütungsmodellen und möglichen Wettbewerbsverboten nach Vertragsende.

Hintergrund

In der Gynäkologie mit Geburtshilfe sind Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste häufig, was besondere Anforderungen an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) stellt. Die Abgrenzung von ambulanter und stationärer Tätigkeit sowie Belegarztregelungen sollten vertraglich klar geregelt sein. Vergütungsmodelle in MVZ und Praxen können umsatzabhängige Anteile enthalten, die sorgfältig kalkuliert werden müssen. Fortbildungsverpflichtungen nach der Berufsordnung sollten vom Arbeitgeber finanziert werden. Wettbewerbsverbote müssen zeitlich, räumlich und sachlich begrenzt und angemessen vergütet sein.

Praktische Hinweise für Ärzte

Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Marburger Bund prüfen. Achten Sie auf die korrekte Vergütung aller Dienste und Ruhezeiten nach Bereitschaftsdienst. Prüfen Sie Wettbewerbsverbotsklauseln auf ihre Rechtmäßigkeit. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten und -budgets.

Ärzteversichert berät Gynäkologen zu ergänzenden Absicherungen durch Berufshaftpflicht mit geburtshilflichem Risikoschutz und Berufsunfähigkeitsversicherung.

Quellen

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →