Internisten mit und ohne Schwerpunktbezeichnung arbeiten in einem breiten Tätigkeitsspektrum, das sich im Arbeitsvertrag widerspiegeln muss. Vom allgemeinen Internisten bis zum Kardiologen oder Gastroenterologen variieren die Anforderungen an Vergütung, Dienstregelungen und Fortbildung erheblich. Ein sorgfältig verhandelter Vertrag schafft Klarheit und Schutz.
Hintergrund
Internisten in Kliniken oder Praxen unterliegen den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) mit besonderen Anforderungen bei Bereitschaftsdiensten der Inneren Medizin. Schwerpunktbezeichnungen wie Kardiologie oder Gastroenterologie haben eigene Weiterbildungsanforderungen, die im Vertrag berücksichtigt werden müssen. Umsatzabhängige Vergütungen in MVZ können komplexe Zielvereinbarungen beinhalten. Fortbildungsverpflichtungen nach ärztlicher Berufsordnung sollten vom Arbeitgeber finanziell unterstützt werden. Wettbewerbsverbote müssen räumlich und zeitlich auf ein zumutbares Maß begrenzt sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Klären Sie, ob Ihre Schwerpunkttätigkeit im Vertrag ausdrücklich als Aufgabe verankert ist. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten und -budget. Achten Sie bei umsatzabhängigen Vergütungen auf nachvollziehbare Kalkulationsbasis.
Ärzteversichert berät Internisten zu Berufshaftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die auf die Besonderheiten internistischer Schwerpunkte zugeschnitten sind.
Quellen
- Marburger Bund: Arbeitsrecht für Ärzte
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitszeitgesetz
- Bundesärztekammer: Weiterbildungsordnung Innere Medizin
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