Kardiologen in Kliniken oder kardiologischen Praxen haben einen Arbeitsvertrag, der interventionelle und nicht-interventionelle Tätigkeiten klar abgrenzen sollte. Herzkatheterdienste, Rufbereitschaft für Akutinterventionen und die Vergütung hochspezialisierter Eingriffe müssen vertraglich genau geregelt sein.
Hintergrund
Interventionelle Kardiologen sind häufig mit Rufbereitschaft für Notfallinterventionen wie PTCA oder Herzschrittmacher-Implantationen konfrontiert. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt Grenzen für Arbeits- und Ruhezeiten, die auch bei kardiologischen Notfällen einzuhalten sind. Die Vergütung interventioneller Eingriffe unterscheidet sich erheblich von der diagnostischer Leistungen und muss im Vertrag präzise definiert sein. Weiterbildungsverpflichtungen für Schwerpunktbezeichnungen sind zu berücksichtigen. Haftungsklauseln für Komplikationen bei Herzkathetern sollten sorgfältig geprüft werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Rufbereitschaft und Notfallinterventionen fair vergütet werden. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten für den Erhalt der Interventionsqualifikation. Prüfen Sie Haftungsklauseln auf angemessene Risikobegrenzung.
Ärzteversichert berät Kardiologen zu Berufshaftpflichtversicherungen mit ausreichend hohen Deckungssummen für interventionelle Eingriffe und ergänzender Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Quellen
- Marburger Bund: Arbeitsrecht für Ärzte
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitszeitgesetz
- Bundesärztekammer: Weiterbildung Kardiologie
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