Kinderärzte in Praxen, MVZ oder Kliniken arbeiten in einem Bereich, der besondere emotionale und organisatorische Anforderungen stellt. Der Arbeitsvertrag muss Regelungen zu Notfalldiensten, Vergütungsmodellen, Fortbildungspflichten und der Zusammenarbeit mit Kinderpsychologie und -psychiatrie klar abbilden.

Hintergrund

In der Pädiatrie sind Bereitschaftsdienste und Notfalldienste häufig, besonders in Kliniken mit neonatologischer Abteilung. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) setzt klare Grenzen, die auch bei hoher Dienstbelastung einzuhalten sind. Vergütungsmodelle in Praxen und MVZ können umsatzabhängige Anteile enthalten. Fortbildungsverpflichtungen zur Kindernotfallmedizin und Impfberatung sollten vom Arbeitgeber unterstützt werden. Regelungen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen sollten im Vertrag angesprochen werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Marburger Bund prüfen. Achten Sie auf faire Dienstplanung und ausreichend Erholungszeiten nach Bereitschaftsdiensten. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten und -budgets. Klären Sie die Verantwortung und Haftung bei der Beurteilung von Kindeswohlgefährdungen.

Ärzteversichert berät Kinderärzte zu Berufshaftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die auf die Besonderheiten der pädiatrischen Tätigkeit zugeschnitten sind.

Quellen

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