Neurologen verhandeln ihren Arbeitsvertrag idealerweise vor Stellenantritt und prüfen dabei Vergütung, Arbeitszeiten, Dienstpläne, Fort- und Weiterbildungsansprüche sowie Liquidationsrechte. Der Marburger Bund hat Muster-Arbeitsverträge entwickelt, die als Grundlage für Verhandlungen dienen. Besonders bei der Vereinbarung von Überstundenregelungen und Nebentätigkeiten ist Sorgfalt geboten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte/VKA oder TV-Ärzte/TdL) regelt Grundgehalt, Dienste und Urlaubsansprüche
- Liquidationsrecht für stationäre Privatpatienten sollte explizit schriftlich vereinbart werden
- Nebentätigkeitsgenehmigung für gutachterliche Tätigkeit oder Honorararzttätigkeit vorab klären
Ausführliche Antwort
Der Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) und der Tarifvertrag der Länder (TV-Ärzte/TdL) definieren Gehaltsstufen, Bereitschaftsdienstvergütung und Urlaubsansprüche. Neurologen an Maximalversorgern starten typischerweise in Entgeltgruppe I und steigen nach drei bis fünf Jahren in Entgeltgruppe II auf. Die Bereitschaftsdienstvergütung ist ein wesentlicher Einkommensbestandteil, der im Vertrag klar geregelt sein sollte.
Besonders bei der neurologischen Intensiv- und Schlaganfallbehandlung werden häufig erhöhte Bereitschaftsdienste gefordert. Neurologen sollten prüfen, ob die Anzahl der Dienste tarifkonform ist und ob die Entlastungsregelungen eingehalten werden. Überstunden, die systematisch anfallen und nicht als Dienste abgerechnet werden, sollten explizit adressiert werden.
Das Liquidationsrecht an stationären Patienten steht grundsätzlich dem Chefarzt zu, Oberärzte können daran beteiligt werden. Wer als Oberarzt in der Neurologie an Liquidationseinnahmen partizipieren möchte, muss dies explizit im Vertrag vereinbaren. Nebentätigkeiten als Gutachter (medizinische Begutachtung, Pflegeversicherungsgutachten) sind ein relevanter Einkommenszusatz, der einer schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers bedarf.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Arbeitsvertragsklauseln zu Konkurrenzverboten oder nachvertraglichem Wettbewerbsverbot können nach einer Niederlassung problematisch werden. Ärzteversichert empfiehlt Neurologen, ihren Vertrag vor Unterzeichnung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen und gleichzeitig den Versicherungsschutz für etwaige gutachterliche Nebentätigkeiten zu klären.
Quellen und weiterführende Informationen
- Marburger Bund – Tarifverträge und Arbeitsrecht
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsvertragsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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