Nuklearmediziner haben aufgrund der besonderen gesetzlichen Anforderungen im Strahlenschutz spezifische Pflichten, die im Arbeitsvertrag klar geregelt sein müssen. Ob als Strahlenschutzbeauftragter, beim Umgang mit radioaktiven Substanzen oder bei der Nutzung teurer Geräte, jede dieser Pflichten hat arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Hintergrund

Nuklearmediziner können als Strahlenschutzbeauftragte fungieren, was eine zusätzliche Fachkunderepflicht nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) begründet. Die Verantwortung als Strahlenschutzbeauftragter muss im Arbeitsvertrag klar beschrieben und angemessen vergütet sein. Die Nutzung und Wartung von PET-CT und Gammakameras erfordert spezifische Fortbildungen. Die allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten auch für Nuklearmediziner. Vergütungsmodelle in Instituten oder MVZ sollten die hohen Anforderungen des Fachs widerspiegeln.

Praktische Hinweise für Ärzte

Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Bestehen Sie auf einer expliziten Vergütungsregelung für die Übernahme der Strahlenschutzbeauftragten-Funktion. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten und -kosten für den Erhalt der Fachkunde. Klären Sie die Verantwortlichkeiten bei Geräteausfällen und technischen Problemen.

Ärzteversichert berät Nuklearmediziner zu Berufshaftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die auf die spezifischen Risiken des nuklearmedizinischen Fachs abgestimmt sind.

Quellen

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