Orthopäden sind sowohl konservativ als auch operativ tätig, was spezifische Anforderungen an Arbeitsverträge stellt. Besonders relevant sind Regelungen zu OP-Tätigkeiten, Gutachtertätigkeit für Berufsgenossenschaften und die Abgrenzung von Kassen- und Selbstzahlerleistungen. Ein gut verhandelter Vertrag schützt vor Überlastung und wirtschaftlichem Nachteil.
Hintergrund
Orthopäden in Kliniken oder chirurgischen Zentren sind oft mit Bereitschaftsdiensten und hohen OP-Volumina konfrontiert, was das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) tangiert. Gutachtertätigkeiten für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen können separat geregelt sein. Vergütungsmodelle in MVZ oder Praxen können umsatzabhängige Komponenten enthalten. Fortbildungsverpflichtungen für operative Schwerpunkte müssen im Vertrag verankert sein. Wettbewerbsverbote nach Vertragsende können die spätere Niederlassung einschränken.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Marburger Bund prüfen. Klären Sie, wie operative und konservative Tätigkeiten im Vergütungsmodell berücksichtigt werden. Prüfen Sie Wettbewerbsverbote auf zeitliche und räumliche Angemessenheit. Verhandeln Sie Fortbildungszeit und -budget.
Ärzteversichert berät Orthopäden zu Berufshaftpflichtversicherungen mit ausreichend hohen Deckungssummen für operativ tätige Fachärzte und zu ergänzender Berufsunfähigkeitsabsicherung.
Quellen
- Marburger Bund: Arbeitsrecht für Ärzte
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitszeitgesetz
- Bundesärztekammer: Weiterbildung Orthopädie
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →