Psychiater in Kliniken oder Praxen arbeiten in einem Fachbereich, der hohe emotionale Belastungen mit sich bringt. Der Arbeitsvertrag muss Gesprächszeiten, Bereitschaftsdienste in der Akutpsychiatrie und psychische Entlastungsangebote für das ärztliche Personal adressieren.
Hintergrund
Psychiatrische Kliniken sind auf Bereitschaftsdienste mit direktem Umgang mit psychisch kranken Patienten angewiesen, was das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besonders relevant macht. Ambulante Psychiater in Praxen oder MVZ stehen vor der Herausforderung, zeitintensive Gesprächsleistungen wirtschaftlich abzubilden. Vergütungsmodelle können psychotherapeutische Gesprächsleistungen unterschiedlich honorieren. Fortbildungspflichten für psychiatrische und psychotherapeutische Verfahren sind regelmäßig einzuhalten. Supervisionsangebote sollten im Vertrag verankert sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Bestehen Sie auf einem vertraglichen Anspruch auf regelmäßige Supervision. Verhandeln Sie ausreichend Zeit für Gesprächsleistungen. Achten Sie bei Bereitschaftsdiensten auf angemessene Vergütung und Ruhezeiten.
Ärzteversichert berät Psychiater zu Berufshaftpflicht- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die auf die besonderen Belastungen psychiatrischer Tätigkeit abgestimmt sind.
Quellen
- Marburger Bund: Arbeitsrecht für Ärzte
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitszeitgesetz
- Bundesärztekammer: Weiterbildung Psychiatrie
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