Unfallchirurgen in Kliniken und chirurgischen Zentren müssen bei ihrer Vertragsgestaltung die Besonderheiten des Fachs berücksichtigen: Notfalloperationen rund um die Uhr, Bereitschaftsdienste, die Zulassung als Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaften und die Verantwortung bei teuren Implantaten.
Hintergrund
Die Zulassung als Durchgangsarzt (D-Arzt) der gesetzlichen Unfallversicherung kann mit dem Arbeitgeber geregelt sein und besondere Vergütungsansprüche begründen. Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste für Unfallnotfälle sind in der Unfallchirurgie besonders häufig und müssen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) angemessen vergütet werden. Haftungsklauseln für Implantat-Komplikationen sollten den Verantwortungsbereich klar abgrenzen. Fortbildungsverpflichtungen für operative Techniken erfordern Kongressbesuche und Kurse. Tarifverträge oder individuelle Verträge bilden die Vergütungsgrundlage.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie Ihren Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder dem Marburger Bund prüfen. Klären Sie explizit die Vergütung für D-Arzt-Tätigkeit. Verhandeln Sie Fortbildungszeiten und -budgets. Prüfen Sie Haftungsklauseln bei Implantat-Komplikationen auf angemessene Risikobegrenzung.
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Quellen
- Marburger Bund: Arbeitsrecht für Ärzte
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: D-Arzt-Zulassung
- Bundesministerium für Arbeit: Arbeitszeitgesetz
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