Notfallmedizin ist in Deutschland keine eigenständige Facharztbezeichnung, sondern eine Zusatzbezeichnung. Notfallmediziner gründen daher Praxen auf Basis ihrer Grundfacharztbezeichnung, zum Beispiel Allgemeinmedizin oder Innere Medizin, und ergänzen ihr Leistungsangebot um notfallmedizinische Kompetenzen. Bereitschaftspraxen oder KV-Notfallpraxen sind häufige Betriebsmodelle.

Hintergrund

Die Zulassung als Vertragsarzt setzt die jeweilige Facharztbezeichnung voraus. Notfallmedizinische Praxen können als Bereitschaftspraxen im Verbund der Kassenärztlichen Vereinigung oder als eigenständige Einrichtungen betrieben werden. Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist über eigene Vergütungsstrukturen der KV geregelt. Notfallmedizinische Ausstattung, einschließlich Defibrillator und Notfallmedikamenten, ist Pflicht. Kooperationsverträge mit der KV für Bereitschaftsdienstbeteiligung müssen geschlossen werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

Klären Sie frühzeitig mit Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, welche Modelle für Notfallpraxen in Ihrer Region zugelassen sind. Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxis vollständig mit Notfallausstattung ausgestattet ist. Entwickeln Sie ein klares Betriebskonzept. Holen Sie Beratung bei einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater und der Ärztekammer ein.

Ärzteversichert berät Notfallmediziner zu Berufshaftpflicht- und Praxisversicherungen, die auf das erhöhte Risikoprofil der Notfallversorgung abgestimmt sind.

Quellen

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