Die Regress-Gefahr für Arbeitsmediziner ist im Vergleich zu operativ tätigen Fachrichtungen überschaubar, aber nicht zu vernachlässigen. Haftungsrisiken entstehen vor allem bei fehlerhaften Eignungsbeurteilungen, unterlassenen Meldepflichten oder Dokumentationslücken bei Vorsorgeuntersuchungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arbeitsmediziner haften bei fehlerhafter Eignungsbeurteilung: Wird eine Person trotz gesundheitlicher Bedenken als geeignet für eine gefährliche Tätigkeit eingestuft und kommt es zum Unfall, kann ein Mitverschulden des Arztes geltend gemacht werden
- Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) definiert Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen, die ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen, Versäumnisse können zu Haftungsansprüchen des Arbeitgebers oder der Berufsgenossenschaft führen
- Bei der Begutachtung von Berufskrankheiten nach BKV besteht ein erhöhtes Risiko für Regressansprüche, wenn die Kausalitätsfeststellung unzureichend oder fehlerhaft ist
Ausführliche Antwort
Arbeitsmediziner sind in der Regel nicht an der direkten Krankenbehandlung beteiligt, was das Risiko klassischer Behandlungsfehler deutlich reduziert. Die typischen Haftungsfelder liegen in der präventivmedizinischen Beratung, der Eignungsfeststellung und der Dokumentation. Besonders relevant sind Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wie Fahreignungsuntersuchungen, Eignungsbeurteilungen für Nachtarbeit oder Untersuchungen nach G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten).
Ein wesentliches Risiko besteht in der nachträglichen Bewertung von Vorsorgeentscheidungen: Wenn ein Arbeitnehmer nach einer positiven Eignungsbeurteilung erkrankt oder einen Unfall erleidet und argumentiert, der Arbeitsmediziner hätte ihn als nicht geeignet einstufen müssen, ist eine lückenlose Dokumentation der Eignungsbeurteilung entscheidend.
Betriebsärzte, die gleichzeitig als niedergelassene Ärzte tätig sind, müssen darauf achten, dass ihre Berufshaftpflicht beide Tätigkeitsbereiche abdeckt, da betriebsärztliche und kurative Tätigkeit unterschiedliche Haftungsprofile haben.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Berufshaftpflicht für Arbeitsmediziner muss explizit arbeits- und betriebsmedizinische Tätigkeiten einschließen. Ärzteversichert überprüft, ob die bestehende Police das spezifische Tätigkeitsprofil vollständig abdeckt und welche Deckungssummen angemessen sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Arbeitsmedizin und Betriebsärztliche Versorgung
- BMAS – Arbeitsmedizinische Vorsorge ArbMedVV
- GDV – Berufshaftpflichtversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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