Kinderärzte sind durch Arzneimittel- und Impfstoffverordnungen sowie Heilmittelverschreibungen regressgefährdet. Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V verpflichtet alle Vertragsärzte zu wirtschaftlichem Handeln, und Verstöße können zu Regressforderungen führen. Eine gute Vorbereitung auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen schützt vor finanziellen Belastungen.

Hintergrund

Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen analysieren die Verordnungsgewohnheiten jedes niedergelassenen Arztes und vergleichen sie mit dem Fachgruppendurchschnitt. Überschreitungen der Richtgrößen für Arzneimittel, Heilmittel oder Hilfsmittel können Regressforderungen auslösen. Das Prüfverfahren ist in § 106 SGB V geregelt. Vertragsärzte haben das Recht, ihre Verordnungsweise zu begründen und gegen Regressbescheide Widerspruch einzulegen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten Beratungen zur Verordnungsoptimierung an.

Praktische Hinweise für Ärzte

Überprüfen Sie quartalsweise Ihre Verordnungsdaten im Vergleich zu den Richtgrößen der KV. Nutzen Sie die kostenlose Beratung Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zur Verordnungsoptimierung. Dokumentieren Sie die medizinische Notwendigkeit teurer Verordnungen ausführlich in der Patientenakte. Ziehen Sie bei Regressbescheiden sofort einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzu.

Ärzteversichert berät Kinderärzte zu Versicherungslösungen, die auch finanzielle Risiken aus Regressverfahren absichern können.

Quellen

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