Nuklearmediziner stehen beim Thema Regress vor besonderen Herausforderungen: Radiopharmaka sind teuer, die Behandlungsindikationen werden von den Krankenkassen kritisch geprüft, und Abrechnungsfehler können zu Rückforderungen führen. Gleichzeitig ist das Haftungsrisiko durch die Verwendung radioaktiver Substanzen erhöht. Eine angepasste Absicherung ist daher unerlässlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die KV-Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Nuklearmedizinern konzentriert sich auf Indikationsqualität und Richtlinieneinhaltung bei der Anwendung von Radionukliden
  • Radiopharmaka müssen nach Richtlinien des Bundesamts für Strahlenschutz eingesetzt werden; Abweichungen können zu Regressforderungen führen
  • Eine Vermögensschaden-Haftpflicht für Abrechnungsfehler ist für niedergelassene Nuklearmediziner empfehlenswert

Ausführliche Antwort

Niedergelassene Nuklearmediziner rechnen ihre Leistungen (Szintigraphien, PET-CT-Untersuchungen, radioaktive Therapien) nach EBM und GOÄ ab. Für Kassenleistungen prüft die KV regelmäßig die Wirtschaftlichkeit: Werden teurere Untersuchungen häufiger als der Vergleichsdurchschnitt eingesetzt, droht eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V, die zu Regressforderungen führen kann. Nuklearmediziner sollten ihre Abweichungen vom Fachgruppendurchschnitt immer mit der Patientenklientel (z. B. Anteil onkologischer Patienten) begründen und dokumentieren können.

Ein weiteres Regressrisiko entsteht bei Strahlenexposition von Patienten, die über das medizinisch notwendige Maß hinausgeht. Das Strahlenschutzrecht (StrlSchG) verpflichtet zur rechtfertigenden Indikation und Dosisminimierung. Fehler hier können neben Haftungsansprüchen auch behördliche Sanktionen nach sich ziehen. Die Berufshaftpflicht muss für nuklearmedizinische Eingriffe und Therapien explizit gelten, da Standardpolicen diese teils ausschließen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Nuklearmediziner sollten ihre Abrechnungsdokumentation lückenlos führen und alle Indikationen für teurere Untersuchungen schriftlich begründen. Ärzteversichert empfiehlt eine ergänzende Abrechnungsrechtsschutzversicherung, die Anwalts- und Gerichtskosten bei KV-Regressverfahren abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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