Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) sind zugelassene Apps auf Rezept, die Ärzte für GKV-versicherte Patienten verschreiben können. Die Verschreibung ist einfach und erfordert keine Sonderausstattung. Wer DiGA in seine Praxis integriert, bietet Patienten moderne Therapieoptionen und entlastet die Betreuungsintensität.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • DiGA werden nach Zulassung durch das BfArM im DiGA-Verzeichnis gelistet und sind auf Rezept verschreibbar
  • Die Kosten trägt die GKV ohne Zuzahlung für die ersten 12 Wochen (vorläufige Aufnahme) oder dauerhaft nach Nutzenbeweis
  • Ärzte erhalten kein gesondertes Honorar für die Verschreibung; die DiGA ersetzt oder ergänzt Beratungsleistungen

Ausführliche Antwort

Das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) listet alle zugelassenen Apps auf Rezept. Stand 2026 sind über 50 DiGA gelistet, darunter Anwendungen für Schmerzen, Tinnitus, Depressionen, Rückenschmerzen und Diabetesmanagement. Die Verschreibung erfolgt über einen Freischaltcode, den der Arzt dem Patienten mitteilt; dieser wird in der App eingelöst.

Praktisch läuft die DiGA-Verschreibung folgendermaßen ab: Der Arzt erstellt einen Rezeptcode über das BfArM-Portal oder ein zugelassenes Praxisverwaltungssystem. Der Patient erhält den Code und aktiviert die App auf seinem Smartphone. Die Nutzungsdaten verbleiben beim Anbieter und werden nicht automatisch an den Arzt übermittelt, außer der Patient teilt sie aktiv. Verlaufsberichte sind in manchen DiGA möglich und können in die Praxisdokumentation eingebunden werden.

Für welche Patienten DiGA besonders geeignet sind: chronisch Erkrankte mit Bedarf an Selbstmanagement-Unterstützung, ängstliche Patienten, die Beratung zwischen Terminen benötigen, und Patienten mit langen Anfahrtswegen, für die Videotermine allein nicht ausreichen. DiGA ergänzen die ärztliche Betreuung, ersetzen sie aber nicht.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die DiGA verschreiben, sind nicht für die Inhalte der Anwendung haftbar, sollten aber prüfen, ob die verschriebene DiGA für die spezifische Indikation des Patienten geeignet ist. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Implementierung digitaler Patientenangebote die Datenschutzinformation für Patienten entsprechend zu aktualisieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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