Die elektronische Patientenakte (ePA) wird seit 2025 für alle gesetzlich Versicherten aktiv angelegt und ermöglicht den sektorübergreifenden Datenaustausch zwischen Arztpraxen, Kliniken und Apotheken. Ärzte sind verpflichtet, relevante Dokumente in die ePA einzustellen, sobald Patienten keinen Widerspruch eingelegt haben. Die technische Anbindung erfolgt über zugelassene Praxisverwaltungssysteme (PVS) und die Telematikinfrastruktur (TI).
Das Wichtigste auf einen Blick
- ePA ab 2025 für alle GKV-Versicherten aktiv, Opt-out-Prinzip
- Ärzte müssen ePA-kompatibles PVS und TI-Konnektoren nutzen
- Haftpflichtrelevanz bei fehlerhafter Datenpflege beachten
Ausführliche Antwort
Die Implementierung der ePA in der Praxis verläuft in mehreren Schritten. Zunächst muss das Praxisverwaltungssystem auf eine ePA-kompatible Version aktualisiert werden. Die großen PVS-Anbieter wie Medistar, Turbomed oder CGM haben entsprechende Schnittstellen integriert. Die TI-Infrastruktur mit Konnektor, Kartenterminal und SMC-B-Karte muss vorhanden und aktuell sein.
Im zweiten Schritt schulen Arztpraxen ihr Personal in der Handhabung der ePA: Welche Dokumente müssen eingestellt werden, wie reagiert man auf Widersprüche, und welche Datenschutzvorgaben sind einzuhalten? Das Bundesgesundheitsministerium stellt Informationsmaterialien und Umsetzungsleitfäden bereit. Praxen sollten eine interne Richtlinie für den Umgang mit ePA-Daten erstellen.
Aus rechtlicher Sicht entsteht bei fehlerhafter Dateneingabe oder dem unberechtigten Einstellen von Dokumenten eine Haftpflichtexposition. Eine aktuelle Berufshaftpflichtversicherung, die auch Schäden durch fehlerhafte Datenverarbeitung einschließt, ist daher wichtig. Datenschutzverletzungen können zudem mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung auch Schäden durch IT-Fehler und fehlerhafte ePA-Dokumentation abdeckt. Ärzteversichert unterstützt Praxen dabei, die bestehenden Versicherungsverträge auf ihre Tauglichkeit im digitalen Behandlungsalltag zu überprüfen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – ePA
- KBV – Telematikinfrastruktur
- Gesetze im Internet – § 341 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →