Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) von 2017 und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) verpflichten alle Arztpraxen, die Röntgenanlagen oder andere ionisierende Strahlenquellen betreiben, zu konkreten organisatorischen und technischen Maßnahmen. Die Umsetzung erfordert eine systematische Compliance-Struktur.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Strahlenschutzbeauftragter (SSB) muss benannt werden: Ein Arzt mit aktueller Fachkunde Strahlenschutz (alle 5 Jahre Aktualisierung)
- Betriebsbewilligung bei der zuständigen Landesbehörde einholen vor Inbetriebnahme
- Qualitätssicherungsprogramm (QS-Richtlinie) dokumentieren und jährlich überprüfen
Ausführliche Antwort
Arztpraxen, die Röntgenanlagen betreiben (Orthopädie, Chirurgie, Allgemeinmedizin, Radiologie), müssen nach StrlSchG einen Strahlenschutzbeauftragten benennen. Diese Person muss über die sogenannte Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, die über einen anerkannten Kurs erworben und alle 5 Jahre durch Aktualisierungskurse aufgefrischt wird. Kurse bieten die Ärztekammern und anerkannte Fortbildungsanbieter an (Kosten ca. 400 bis 800 Euro pro Kurs).
Die Betriebsbewilligung für eine Röntgenanlage muss vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Landesbehörde (Gesundheitsamt oder Landesamt für Umwelt und Strahlenschutz) beantragt werden. Dafür sind technische Unterlagen der Anlage (Typenzulassung), Grundrisse mit Abstandsberechnungen und der Nachweis der Fachkunde des SSB einzureichen. Das Verfahren dauert 4 bis 12 Wochen.
Laufende Pflichten umfassen: die Qualitätssicherung (jährliche Konstanzprüfung durch qualifizierten Physiker, Kosten 300 bis 600 Euro), Dosisüberwachung (Personendosimeter für alle Mitarbeiter mit Strahlungsexposition, ca. 100 Euro jährlich), und die Führung von Aufzeichnungen über alle Röntgenuntersuchungen (10 Jahre Aufbewahrungsfrist).
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern mit Röntgenanlage, die Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz für Strahlenschäden zu prüfen. Strahlenbedingte Schäden können erhebliche Langzeithaftungsrisiken begründen, die besondere Deckungsbausteine erfordern können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – Strahlenschutz
- Gesetze im Internet – StrlSchG und StrlSchV
- Bundesärztekammer – Fachkunde Strahlenschutz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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