Ärzte können von der Pflegereform profitieren, indem sie neue Abrechnungsmöglichkeiten für pflegerisch-ärztliche Kooperationen nutzen, an strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen und bei der Versorgung pflegebedürftiger Patienten vermehrt Vergütungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erschließen. Niedergelassene Ärzte mit hohem Anteil geriatrischer Patienten können durch die Pflegereform zudem ihre Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegediensten ausbauen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Neue Kooperationsvereinbarungen zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen schaffen zusätzliche Vergütungsgrundlagen
- Hausärzte können durch strukturierte Kooperationsverträge mit Pflegeheimen (KoVG) Zusatzhonorare erzielen
- Pflegereform stärkt die sektorübergreifende Versorgung und erweitert das Tätigkeitsfeld niedergelassener Ärzte
Ausführliche Antwort
Das Pflegekooperations-Vergütungsgesetz (KoVG) ermöglicht es niedergelassenen Ärzten, strukturierte Kooperationsvereinbarungen mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Diese Verträge vergüten regelmäßige Visiten, Koordinationsleistungen und die medizinische Grundversorgung von Heimbewohnern. Für Hausärzte mit entsprechendem Patientenstamm kann das eine relevante Einkommensquelle darstellen.
Darüber hinaus stärken Pflegereformgesetze die ambulante Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Ärzte mit entsprechender Qualifikation können an diesen Programmen teilnehmen und die zugehörigen Abrechnungsziffern nutzen. Auch die Telemedizin in Pflegeeinrichtungen wird durch Reformen gefördert: Ärztliche Videokonsultationen für Heimbewohner sind inzwischen abrechenbar und reduzieren zugleich den Fahrtaufwand.
Für die eigene Praxisplanung ist zu beachten, dass Pflegereformen auch neue Anforderungen an Dokumentation und Qualifikation stellen. Wer Pflegekoooperationsverträge abschließt, muss bestimmte Fortbildungsvoraussetzungen erfüllen und Qualitätsstandards nachweisen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Pflegereform verändert Abrechnungsstrukturen regelmäßig. Ärzteversichert empfiehlt, bei vermehrter Tätigkeit in Pflegeeinrichtungen die Berufshaftpflichtversicherung zu prüfen, da diese Tätigkeiten einen erweiterten Deckungsumfang erfordern können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit – Pflegereform
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Kooperationsverträge Pflege
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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