Telemedizin ermöglicht es Neurologenn, Patienten ohne direkten Körperkontakt über Video, Telefon oder digitale Plattformen zu beraten und zu behandeln. Seit der Aufhebung des Fernbehandlungsverbots durch die Bundesärztekammer 2018 sind telemedizinische Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und über die GKV abrechenbar. Wer Telemedizin sinnvoll einsetzt, kann sein Leistungsspektrum erweitern und Patienten flexibler versorgen.
Hintergrund
Die Musterberufsordnung erlaubt seit 2018 Fernbehandlung, wenn dies medizinisch vertretbar ist und der Patient eingewilligt hat. Die KBV hat Abrechnungsposition für Videosprechstunden in den EBM aufgenommen, die von Vertragsärzten abgerechnet werden können. Für die Video-Sprechstunde müssen zertifizierte Plattformen genutzt werden, die DSGVO-konforme Verschlüsselung und Datensicherheit gewährleisten. Telekonsile zwischen Ärzten verschiedener Fachrichtungen verbessern die interdisziplinäre Zusammenarbeit und sind über KIM technisch unterstützt. Besonders geeignet für Telemedizin sind Verlaufskontrollen bei chronisch Kranken, psychosoziale Beratungen und Folgekonsultationen nach vorherigem Erstkontakt.
Praktische Hinweise für Ärzte
Wählen Sie eine KBV-zertifizierte Videosprechstunden-Plattform und schulen Sie Ihr Team in der technischen Handhabung. Informieren Sie Patienten aktiv über das telemedizinische Angebot. Klären Sie die Grenzen der Fernbehandlung in Ihrer Fachrichtung und stellen Sie sicher, dass Sie nur Leistungen telemedizinisch erbringen, die ohne körperliche Untersuchung sicher möglich sind. Dokumentieren Sie alle telemedizinischen Kontakte vollständig.
Haftungsfragen bei der Fernbehandlung sind ein relevantes Thema. Ärzteversichert berät Neurologen dazu, ob die bestehende Berufshaftpflicht telemedizinische Tätigkeiten abdeckt.
Quellen
- KBV: Videosprechstunde
- Bundesärztekammer: Telemedizin und Fernbehandlung
- Gematik: Telemedizin-Plattformen
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