Telemedizin eröffnet Notfallmedizinern neue Möglichkeiten, von Triage bis Nachsorge. Telenotarzt-Systeme, bei denen ein Arzt aus der Leitstelle heraus Rettungseinsätze per Videokonferenz begleitet, sind bereits in mehreren Bundesländern im Regelbetrieb. Für niedergelassene Notfallmediziner bietet Telemedizin ergänzende Beratungs- und Versorgungsmöglichkeiten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Telenotarzt-Systeme (z.B. in NRW, Bayern) ermöglichen ärztliche Supervision von Rettungseinsätzen per Video
- Videosprechstunde für Nachsorgekontakte nach Notfallbehandlungen ist abrechnungsfähig nach GOP 01450
- Telemedizinische Plattformen wie TeleClinic oder DrEd bieten ergänzende Tätigkeitsfelder für Notfallmediziner
Ausführliche Antwort
Das Telenotarzt-System, das in Nordrhein-Westfalen seit 2014 im Pilotbetrieb läuft und inzwischen in mehreren Landkreisen zum Standard gehört, ermöglicht es einem Arzt, von einer Leitstelle aus mehrere Rettungseinsätze gleichzeitig telemedizinisch zu betreuen. Der Telenotarzt kann Diagnosen stellen, Medikamente verordnen und lebensrettende Maßnahmen anleiten, ohne physisch vor Ort zu sein. Dieses Modell reduziert die Notarzteinsatzzahl, ist kosteneffizient und eröffnet Notfallmedizinern ein neues Tätigkeitsprofil.
Für Nachsorgekontakte nach Notfallbehandlungen bietet die Videosprechstunde eine praxisnahe Ergänzung: Patienten mit leichteren Verletzungen oder nach kurzer stationärer Behandlung können per Video nachbetreut werden. Dies reduziert unnötige Wiedervorstellungen in der Notaufnahme und entlastet das Krankenhaussystem. Die Videosprechstunde wird nach GOP 01450 vergütet, sofern eine KBV-zugelassene Plattform genutzt wird.
Telemedizinische Beratungsplattformen wie TeleClinic, Almeda oder Teleclinic Pro beschäftigen Ärzte auf Honorarbasis für Videokonsultationen. Für Notfallmediziner mit breitem klinischem Wissen bieten diese Plattformen flexible Zusatzeinnahmen von 40 bis 80 Euro pro Konsultation ohne eigene Praxis.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Notfallmediziner, die telemedizinisch tätig werden, müssen sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung telemedizinische Tätigkeiten explizit abdeckt. Ärzteversichert prüft auf Anfrage, ob bestehende Haftpflichtpolicen für Telemedizin ausreichend sind und hilft bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Telemedizin
- Bundesgesundheitsministerium – Digitale Gesundheitsversorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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