Palliativmediziner können Telemedizin nutzen, um schwerkranke Patienten in der häuslichen Umgebung zu begleiten, Symptome zu monitoren und Angehörige zu unterstützen. Die Videosprechstunde hat sich als ergänzendes Instrument in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bewährt. Das frühere generelle Fernbehandlungsverbot wurde durch die Bundesärztekammer gelockert.

Hintergrund

Seit der Novellierung der Musterberufsordnung 2018 ist telemedizinische Behandlung unter definierten Bedingungen erlaubt. Die KBV hat Videosprechstunden in den EBM aufgenommen, darunter die Ziffer 01439. Palliativärzte können damit Folgebesuche reduzieren, ohne die Versorgungsqualität zu gefährden. Technisch sind ausschließlich nach §291g SGB V zertifizierte Plattformen zulässig. DSGVO-konforme Einwilligungserklärungen sind vor dem ersten Videokontakt einzuholen. In der SAPV können telemedizinische Kontakte die Koordination zwischen Arzt, Pflegedienst und Angehörigen erheblich verbessern.

Praktische Hinweise für Ärzte

Wählen Sie ein zertifiziertes Videosprechstundensystem und schulen Sie Ihr Team in der Nutzung. Dokumentieren Sie jeden telemedizinischen Kontakt vollständig in der Patientenakte. Prüfen Sie mit Ärzteversichert, ob Ihre Berufshaftpflicht Telemedizin einschließt und ob eine Cyberversicherung für die digitale Infrastruktur sinnvoll ist. Klären Sie auch die Abrechnung mit Ihrer KV im Vorfeld.

Quellen

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