Der Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fördert neue Versorgungsmodelle im deutschen Gesundheitswesen. Psychiater können mit innovativen Konzepten zur psychiatrischen Versorgung Förderanträge stellen und von den Mitteln profitieren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Innovationsfonds fördert neue Versorgungsformen mit insgesamt 200 Millionen Euro jährlich
- Psychiatrische Versorgungsmodelle (z. B. Home Treatment, digitale Psychotherapie) sind förderungsfähig
- Anträge werden über die Koordinierungsstelle beim G-BA eingereicht
Ausführliche Antwort
Der G-BA-Innovationsfonds (§ 92a SGB V) fördert zwei Bereiche: neue Versorgungsformen (z. B. integrierte Versorgung, sektorenübergreifende Konzepte) und Versorgungsforschungsprojekte. Psychiatrische Praxen und psychiatrische Institutsambulanzen können in Kooperation mit Krankenhäusern, Forschungseinrichtungen oder Patientenorganisationen Förderanträge für innovative Behandlungsmodelle einreichen.
Besonders gefördert werden aktuell psychiatrische Projekte im Bereich Home Treatment (aufsuchende psychiatrische Behandlung), digitale Psychotherapie-Ergänzungen sowie sektorenübergreifende Behandlungsmodelle, die stationäre Einweisungen reduzieren. Diese Konzepte liegen im Interesse der Krankenkassen, die die Projektkosten mitfinanzieren.
Der Antragsprozess ist aufwendig: Er erfordert eine Kooperationsvereinbarung zwischen mindestens zwei verschiedenen Akteuren (z. B. Praxis und Klinik), einen detaillierten Projektplan mit Kosten-Nutzen-Analyse und einen Evaluationsplan. Bewilligte Projekte erhalten Förderungen von typischerweise 500.000 bis 5 Millionen Euro über drei bis fünf Jahre.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Psychiater, die am Innovationsfonds interessiert sind, sollten frühzeitig Kooperationspartner suchen und einen auf Projektförderung spezialisierten Berater hinzuziehen. Ärzteversichert empfiehlt, neben der Projektplanung auch die Versicherungsfragen für Mitarbeiter und Einrichtungen im Projekt frühzeitig zu klären.
Quellen und weiterführende Informationen
- G-BA – Innovationsfonds
- § 92a SGB V – Gesetze im Internet
- Bundesgesundheitsministerium – Innovationsfonds
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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