Zahnärzte können neben ihrer Haupttätigkeit Zusatzeinkünfte erzielen, etwa als Referenten bei zahnärztlichen Fortbildungen, als Gutachter für Schlichtungsstellen oder Gerichte, durch Lehraufträge an Universitäten oder durch Kooperationen mit Dentalunternehmen als Kursleiter und Demonstrationsarzt. Die ärztliche Berufsordnung und das Heilmittelwerbegesetz setzen klare Grenzen.

Hintergrund

Kursleiter- und Referentenhonorare bei Fortbildungen des Dentalhandels oder bei Dentalmessen unterliegen den Transparenzvorschriften des Heilmittelwerbegesetzes und den Verhaltensempfehlungen der Bundeszahnärztekammer. Gutachtertätigkeiten für Schlichtungsstellen oder Gerichte werden nach JVEG oder freier Vereinbarung vergütet. Privatleistungen in der zahnärztlichen Praxis sind nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen und können erheblich zur Einkommensverbesserung beitragen. Angestellte Zahnärzte benötigen die Genehmigung ihres Arbeitgebers für Nebentätigkeiten.

Praktische Hinweise für Ärzte

Holen Sie vor Aufnahme jeder Nebentätigkeit die schriftliche Genehmigung Ihres Arbeitgebers ein. Lassen Sie Honorarvereinbarungen mit Industriepartnern rechtlich prüfen. Prüfen Sie mit Ärzteversichert, ob Ihre Berufshaftpflicht Gutachtertätigkeiten und Kursleiteraktivitäten einschließt. Nutzen Sie einen Steuerberater für die korrekte Verbuchung der Nebeneinkünfte.

Quellen

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