Arztpraxen schließen häufig langfristige Verträge für die Entsorgung von Praxisabfällen, insbesondere für Sonderabfälle wie infektiöses Material, Kanülen und Chemikalien. Diese Verträge können zum Vertragsende unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen schriftlich gekündigt werden. Ein Wechsel zu einem anderen Entsorger ist möglich und lohnt sich oft bei Preis- oder Qualitätsunterschiede.

Hintergrund

Arztpraxen sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz zur fachgerechten Entsorgung gefährlicher Abfälle verpflichtet. Entsorgungsverträge haben in der Regel Laufzeiten von einem bis drei Jahren mit Kündigungsfristen von einem bis drei Monaten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei wesentlichen Vertragsverletzungen des Entsorgers, etwa bei nicht rechtzeitiger Abholung oder mangelhafter Dokumentation. Bei einem Anbieterwechsel ist auf Kontinuität zu achten, da ein Versorgungsunterbruch bei der Sonderabfallentsorgung rechtliche Folgen haben kann.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie Ihren Entsorgungsvertrag auf Kündigungsfristen und Laufzeit. Holen Sie Vergleichsangebote ein, bevor Sie kündigen. Koordinieren Sie Kündigung und neuen Vertragsbeginn so, dass keine Versorgungslücke entsteht. Ärzteversichert berät Sie zur Umwelthaftpflichtversicherung für den Fall von Entsorgungspannen.

Quellen

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