Arztpraxen nutzen häufig externe Abrechnungsdienstleister für KV- oder Privatrechnung. Ein Wechsel des Dienstleisters ist grundsätzlich möglich und sollte regelmäßig auf Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Dabei sind Vertragskündigungsfristen, die Übergabe von Patientendaten und die nahtlose Weiterführung der Abrechnung zu berücksichtigen.

Hintergrund

Abrechnungsverträge haben in der Regel Laufzeiten von ein bis zwei Jahren mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Vertragsende. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei schwerwiegenden Leistungsmängeln oder bei Datenschutzverstößen. Bei einem Wechsel sind die Rückgabe bzw. Migration der Patientendaten vom bisherigen Dienstleister vertraglich zu regeln. Die DSGVO gibt Praxen das Recht auf Datenherausgabe. Neue Dienstleister benötigen eine Übergangszeit für die technische Einrichtung. Factoring-Abrechnungsdienstleister haben spezifische Forderungsabtretungsklauseln, die bei Kündigung zu berücksichtigen sind.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie Ihren Abrechnungsvertrag auf Kündigungsfristen und Klauseln zur Datenmigration. Stellen Sie sicher, dass Sie vor Kündigung alle offenen Forderungen geregelt haben. Holen Sie Vergleichsangebote für neue Dienstleister ein und prüfen Sie Referenzen. Ärzteversichert berät Sie nicht direkt zu Abrechnungsdienstleistern, aber zu Praxishaftpflicht und Praxisausfallversicherungen.

Quellen

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