Abschreibungen in der Arztpraxis sind keine vertraglich kündbare Vereinbarung, sondern steuerliche Pflichtmethoden zur Erfassung des Wertverlusts von Wirtschaftsgütern. Die Abschreibungsart und -dauer sind durch das Einkommensteuergesetz und amtliche AfA-Tabellen vorgegeben. Änderungen der Abschreibungsmethode (z. B. von linearer zu degressiver Abschreibung) sind unter bestimmten Bedingungen möglich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Abschreibungen (AfA) verteilen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • Medizingeräte haben je nach Art eine Nutzungsdauer von 3 bis 10 Jahren laut AfA-Tabellen
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto ist möglich

Ausführliche Antwort

In der Arztpraxis unterliegen Wirtschaftsgüter wie Ultraschallgeräte, Röntgenanlagen, Praxiscomputer und Einrichtungsgegenstände der planmäßigen Abschreibung nach § 7 EStG. Die lineare Abschreibung verteilt den Anschaffungspreis gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Ein Ultraschallgerät mit 5 Jahren Nutzungsdauer und einem Kaufpreis von 30.000 Euro wird demnach jährlich mit 6.000 Euro abgeschrieben.

Eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Jahren zusätzlich bis zu 20 Prozent des Anschaffungspreises abzuschreiben. Diese Maßnahme ist besonders für Praxen mit hohem steuerpflichtigem Gewinn interessant. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto kann der volle Betrag im Anschaffungsjahr sofort abgeschrieben werden.

Ein Wechsel der Abschreibungsmethode innerhalb eines Wirtschaftsguts ist grundsätzlich einmalig von degressiv zu linear möglich, aber nicht umgekehrt. Bei fehlerhafte Abschreibungen aus Vorjahren (zu hohe oder zu niedrige AfA) müssen Fehler im aktuellen Jahr korrigiert werden, was eine Betriebsprüfung auslösen kann. Steuerberater sollten deshalb jährlich die Abschreibungsplanung mit dem Arzt abstimmen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Abschreibungen beeinflussen direkt den Praxisgewinn und damit die Steuerlast. Ärzteversichert empfiehlt, Neuinvestitionen in Praxisgeräte nicht nur steuerlich, sondern auch versicherungsrechtlich zu erfassen: Die Praxisinhaltsversicherung sollte nach Anschaffungen aktualisiert werden, damit neue Geräte zum Neuwert versichert sind.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →