Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in älteren Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen, die es dem Versicherer erlaubt, eine Leistungspflicht abzulehnen, wenn der Versicherte theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnte, auch wenn er sie tatsächlich nicht ausübt. Sie kann nicht separat gekündigt werden, weil sie Bestandteil des Vertrages ist. Ärzte mit solchen Altverträgen sollten handeln.

Hintergrund

Moderne BU-Tarife enthalten keine abstrakte Verweisung mehr, was sie erheblich verbraucherfreundlicher macht. Wer einen älteren Vertrag mit dieser Klausel hat, kann diesen nur durch Neuabschluss eines besseren Vertrages ersetzen. Ein Wechsel sollte jedoch nicht vorschnell erfolgen, da der neue Vertrag neue Gesundheitsfragen erfordert, die bei veränderten Gesundheitszustand zu schlechteren Konditionen oder Ausschlüssen führen können. Fachärzte gelten bei BU-Versicherern unterschiedlich, weshalb ein Vergleich der Risikoklassifizierungen sinnvoll ist. Der Verzicht auf abstrakte Verweisung gehört heute zum Standard qualitativ hochwertiger BU-Tarife.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie Ihren bestehenden BU-Vertrag auf das Vorhandensein einer abstrakten Verweisung. Wenn ja, lassen Sie durch Ärzteversichert prüfen, ob ein Neuabschluss trotz der damit verbundenen Gesundheitsfragen wirtschaftlich sinnvoll ist. Beantragen Sie keinen Neuvertrag ohne vorherige Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern. Schließen Sie im Zweifel einen verbesserten Vertrag ab, bevor Sie den alten kündigen.

Quellen

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