Verträge mit Ärztevermittlungsagenturen oder Personalvermittlern werden von Praxisinhabern oder Klinikträgern genutzt, um Stellen zu besetzen. Diese Verträge können in der Regel mit einer Frist von einem bis drei Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Erfolgsbasierte Vermittlungsverträge haben teilweise spezifische Klauseln, die Provisionsansprüche auch nach Kündigung sichern.
Hintergrund
Ärztevermittlungsagenturen arbeiten entweder auf Provisionsbasis (Zahlung bei erfolgreicher Vermittlung) oder auf Retainer-Basis (monatliche Gebühr). Provisionsansprüche können je nach Vertrag auch nach Kündigung bestehen, wenn die Vermittlung bereits eingeleitet wurde. Maklerverträge für Praxisübernahmen unterliegen eigenen rechtlichen Regeln. Exklusivklauseln, die eine parallele Beauftragung mehrerer Agenturen verbieten, sollten kritisch geprüft werden. Digitale Plattformen zur direkten Stellenausschreibung sind eine kostengünstige Alternative zu klassischen Vermittlungsagenturen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie Ihren Vermittlungsvertrag auf Laufzeit, Kündigungsfristen und eventuelle Nachprovisionspflichten nach Kündigung. Kündigen Sie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Ärzteversichert berät Sie nicht zur Ärztevermittlung, unterstützt aber bei der Absicherung Ihrer Praxis und Ihrer eigenen Person. Vergleichen Sie mehrere Vermittlungsanbieter und -modelle vor Vertragsabschluss.
Quellen
- Bundesärztekammer – Praxisabgabe
- KBV – Niederlassung und Praxis
- Bundesagentur für Arbeit – Personalvermittlung
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