Die ärztliche Aufklärungspflicht ist keine kündbare Versicherung, sondern eine gesetzliche Berufspflicht. Diese Frage bezieht sich auf den Wechsel zwischen Anbietern von Aufklärungsbögen-Systemen und digitalen Aufklärungsplattformen, die Ärzte nutzen, um ihrer Dokumentationspflicht nachzukommen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Aufklärungsbögen-Anbieter wie Thieme Compliance oder Spitta können in der Regel mit einer Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten zum Vertragsende gewechselt werden
- Beim Wechsel des Aufklärungssystems müssen bestehende Patientenakten archiviert oder in das neue System migriert werden
- Die Mindestaufbewahrungspflicht für ärztliche Aufklärungsbögen beträgt zehn Jahre
Ausführliche Antwort
Ärzte nutzen für die systematische Patientenaufklärung in der Regel kommerzielle Aufklärungsbögen-Systeme, die entweder als Abo-Modell oder als Einmallizenzen angeboten werden. Bekannte Anbieter sind Thieme Compliance und Spitta. Ein Anbieterwechsel ist möglich und kündbar; der neue Anbieter bietet in der Regel Migrationshilfe an. Bei einem Wechsel von papierbasierter auf digitale Aufklärung ist besondere Sorgfalt geboten: Elektronische Unterschriften müssen rechtssicher nach der eIDAS-Verordnung gespeichert werden.
Entscheidend beim Wechsel ist die Wahrung der Dokumentationspflicht nach § 630f BGB. Alle bereits von Patienten unterzeichneten Aufklärungsbögen müssen entsprechend der Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren archiviert bleiben. Weder der Anbieter noch die verwendete Software dürfen die Auditierbarkeit der Dokumentation gefährden.
Worauf Ärzte bei einem Systemwechsel besonders achten sollten
Die rechtliche Absicherung durch korrekte Aufklärung ist im Schadensfall entscheidend. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine lückenhafte Dokumentation der Aufklärung im Rahmen eines Arzthaftungsverfahrens als Behandlungsfehler gewertet werden kann. Ein Systemwechsel sollte daher sorgfältig geplant und ohne Unterbrechung der Dokumentation durchgeführt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Aufklärungspflicht und Dokumentation
- Gesetze im Internet – Patientenrechtegesetz § 630e BGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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