Die ärztliche Schweigepflicht ist keine kündbare Vereinbarung, sondern eine gesetzliche Pflicht aus §203 StGB und der ärztlichen Berufsordnung. Sie gilt für alle Ärzte lebenslang und auch nach Beendigung der Arzt-Patienten-Beziehung. Ein Wechsel oder eine Aufhebung ist nur durch ausdrückliche Entbindung durch den Patienten möglich.
Hintergrund
Die Schweigepflicht schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Verletzungen sind nach §203 StGB strafbar. Ausnahmen bestehen bei ausdrücklicher Entbindung durch den Patienten, bei Offenbarungspflichten gegenüber Behörden (z.B. Meldepflichten nach IfSG) oder bei rechtfertigenden Notständen. Die elektronische Patientenakte und telemedizinische Kommunikation erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Patientendaten. Berufsrechtlich regeln die Landesärztekammern über Ihre Berufsordnungen die Schweigepflicht detailliert.
Praktische Hinweise für Ärzte
Schulen Sie Ihr gesamtes Praxisteam regelmäßig zu Schweigepflicht und Datenschutz. Holen Sie bei jeder Datenweitergabe die schriftliche Entbindungserklärung des Patienten ein. Ärzteversichert klärt mit Ihnen die versicherungsrechtlichen Aspekte bei Datenschutzverstößen und empfiehlt eine Cyberversicherung für den Fall von Datenpannen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an Ihre Landesärztekammer.
Quellen
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