Das ärztliche Versorgungswerk ist eine berufsständische Pflichtversorgung, der alle Mitglieder der jeweiligen Ärztekammer angehören. Eine Kündigung im eigentlichen Sinne ist nicht möglich, da die Mitgliedschaft an die Kammermitgliedschaft geknüpft ist. Allerdings können Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Hintergrund

Das Versorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bietet Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Bei Kammeraustritt, etwa beim Verlassen des Arztberufs, kann eine beitragsfreie Anwartschaft entstehen. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland wird die Mitgliedschaft in das neue Landesversorgungswerk überführt. Ärzte im Angestelltenverhältnis müssen aktiv eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, da sie sonst doppelt zahlen. Selbständige Ärzte sind automatisch befreit. Angesammelte Anwartschaften bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten.

Praktische Hinweise für Ärzte

Stellen Sie bei Aufnahme eines Angestelltenverhältnisses unverzüglich den Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherung beim zuständigen Versorgungswerk. Ärzteversichert analysiert mit Ihnen die Lücken Ihrer Altersversorgung und zeigt auf, ob zusätzliche private Vorsorge sinnvoll ist. Prüfen Sie bei Stellenwechsel in ein anderes Bundesland die Regelungen zur Übertragung der Versorgungswerksanwartschaft.

Quellen

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