Altersteilzeit ermöglicht Ärzten in der Endphase des Berufslebens eine schrittweise Reduzierung der Arbeitszeit. Solche Vereinbarungen basieren auf dem Altersteilzeitgesetz und dem individuellen Arbeitsvertrag. Eine Kündigung oder ein Wechsel des Modells erfordert in der Regel die Zustimmung beider Vertragsparteien.
Hintergrund
Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersteilzeit kann im Gleichverteilungsmodell (reduzierte Stunden) oder im Blockmodell (volle Arbeitsphase gefolgt von Freistellungsphase) gestaltet werden. Eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter engen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen möglich. Bei Kliniken gelten tarifvertragliche Sonderregelungen etwa nach TVöD oder TV-Ärzte/VKA. Selbständige Ärzte haben keine gesetzliche Altersteilzeit, können aber durch Praxismodelle wie Jobsharing ähnliche Effekte erzielen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Lassen Sie Ihre Altersteilzeitvereinbarung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, bevor Sie Änderungen beantragen. Prüfen Sie mit Ärzteversichert, wie sich die Arbeitszeitreduzierung auf Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung auswirkt. Informieren Sie sich beim Versorgungswerk über die Auswirkungen reduzierter Beiträge auf Ihre Rentenansprüche.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Altersteilzeit
- Marburger Bund – Tarifrecht
- Deutsche Rentenversicherung – Altersteilzeit
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