Privatversicherte Ärzte können ihren PKV-Tarif für ambulante Leistungen innerhalb desselben Versicherers ohne erneute Gesundheitsprüfung wechseln. Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer erfordert eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende sowie eine neue Gesundheitsprüfung. Der Tarifwechsel nach §204 VVG ist dabei das wichtigste Instrument.

Hintergrund

Nach §204 VVG haben PKV-Versicherte das Recht, in einen anderen Tarif desselben Versicherers zu wechseln, ohne erneut Gesundheitsfragen beantworten zu müssen. Dabei werden die Alterungsrückstellungen mitgenommen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer gehen die Alterungsrückstellungen verloren, was insbesondere bei langjähriger Mitgliedschaft zu erheblichen finanziellen Nachteilen führt. Für PKV-Versicherte, die ALG II beziehen oder deren Beiträge nicht mehr tragbar sind, gibt es den Basistarif und den Notlagentarif. Der GKV-Spitzenverband und die BaFin veröffentlichen Informationen zu den Wechselrechten.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie zunächst einen internen Tarifwechsel nach §204 VVG, bevor Sie über einen Versichererwechsel nachdenken. Lassen Sie sich von Ärzteversichert eine unabhängige Analyse Ihres aktuellen Tarifs erstellen und zeigen Sie Optimierungsmöglichkeiten auf. Kündigen Sie nie den alten Vertrag, bevor der neue abgeschlossen ist, um Versicherungslücken zu vermeiden.

Quellen

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