Der Arbeitsvertrag für medizinische Fachangestellte (MFA) in Arztpraxen unterliegt dem Mantelrahmentarifvertrag (MR-TV MFA). Kündigung und Wechsel folgen klaren rechtlichen Regeln, die Praxisinhaber kennen sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Kündigungsfrist für MFA beträgt in der Probezeit 2 Wochen, danach je nach Beschäftigungsdauer 4 bis 7 Wochen zum Monatsende
  • Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert nachweisbare wirtschaftliche Gründe
  • Bei Neuabschluss eines MFA-Vertrags müssen Mindestlohn, Tarifgehalt und Urlaubsregelungen eingehalten werden

Ausführliche Antwort

Arztpraxen sind als Arbeitgeber von MFA an den bundesweiten Manteltarifvertrag MFA gebunden, sofern der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dieser Tarifvertrag regelt Kündigungsfristen, Gehaltsstufen nach Berufserfahrung, Urlaubsansprüche und Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld.

Für die Kündigung eines MFA-Arbeitsverhältnisses durch den Praxisinhaber gelten die Fristen aus §622 BGB in Verbindung mit dem Tarifvertrag. Bei einer Beschäftigung von mehr als 2 Jahren verlängern sich die Fristen schrittweise. Wichtig: Eine ordentliche Kündigung ist an keine Begründungspflicht geknüpft. Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen (z.B. Diebstahl oder grobe Pflichtverletzung).

Möchte eine MFA selbst kündigen oder in eine andere Praxis wechseln, gilt ebenfalls die tariflich geregelte Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Praxisinhaber sollten Übergangsphasen sorgfältig planen, da die Neubesetzung von MFA-Stellen wegen des Fachkräftemangels oft mehrere Monate dauert.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxisinhaber sollten bei Kündigung oder Neueinstellung von MFA immer die aktuellen tariflichen Regelungen prüfen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass auch bei Personalwechsel der Versicherungsschutz für neue Mitarbeiter unmittelbar beginnen muss.

Quellen und weiterführende Informationen

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