Ein Arzneimittelregress ist kein Vertrag, der gekündigt oder gewechselt werden kann, sondern ein Verfahren der KV oder Krankenkasse gegen einen Arzt wegen unwirtschaftlicher Arzneimittelverordnung. Die Frage deutet auf den Wunsch hin, ein laufendes Regressverfahren zu beenden oder die Weichen so zu stellen, dass kein weiterer Regress entsteht. Dafür gibt es konkrete Strategien.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein Arzneimittelregress wird eingeleitet, wenn die Verordnungskosten eines Arztes statistisch signifikant über dem Fachgruppendurchschnitt liegen
- Laufende Regressverfahren können durch Widerspruch beim Beschwerdeausschuss bekämpft oder durch Vergleich mit der Krankenkasse beendet werden
- Zur Zukunftsvermeidung sind Verordnungsmonitoring, Praxisbesonderheitenbegründungen und Beratung durch den KV-Beratungsarzt die wichtigsten Maßnahmen
Ausführliche Antwort
Gegen einen Regressbescheid kann der Arzt innerhalb eines Monats Widerspruch beim Beschwerdeausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung einlegen. Beim Widerspruch müssen Praxisbesonderheiten (schwer kranke Patienten, onkologische Schwerpunkte, multimorbide Patientenstruktur) detailliert und mit Zahlen belegt vorgetragen werden. Gelingt der Nachweis, wird der Regress reduziert oder aufgehoben.
Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich. Diese Verfahren können mehrere Jahre dauern und erhebliche Anwaltskosten erzeugen. Ein Vergleich mit der betreffenden Krankenkasse auf Basis einer Teilzahlung ist häufig die pragmatischere Lösung.
Für die Zukunft gilt: Ärzte sollten ein internes Verordnungsmonitoring einrichten und quartalsweise den eigenen Verordnungsaufwand mit dem Fachgruppendurchschnitt vergleichen. Die KV stellt hierfür in der Regel kostenfreie Auswertungen bereit. Die bevorzugte Verordnung von Generika und Biosimilars sowie die Nutzung von Praxissoftware-Warnfunktionen reduzieren das Regressrisiko erheblich.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die ein Regressverfahren erhalten haben, sollten sofort einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt einschalten und ihre Rechtsschutzversicherung informieren. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Regressschutzversicherung als präventive Absicherung, bevor ein Verfahren eingeleitet wird.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Wirtschaftlichkeitsprüfung Arzneimittel
- Gesetze im Internet – § 106 SGB V
- GKV-Spitzenverband – Arzneimittelvereinbarungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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