Ärzte, die in sozialen Medien als Influencer tätig sind, schließen oft Kooperationsverträge mit Gesundheitsunternehmen, Plattformen oder Agenturen ab. Diese können wie normale Dienstleistungsverträge gekündigt werden. Dabei sind berufsrechtliche Besonderheiten und die Kennzeichnungspflicht von Werbung zu beachten.

Hintergrund

Ärztliche Influencer unterliegen der ärztlichen Berufsordnung und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), das irreführende oder unsachliche Werbung für Heilmittel verbietet. Kooperationen mit Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern müssen transparent und nach den FSA-Kodizes offengelegt werden. Social-Media-Kooperationsverträge haben in der Regel Laufzeiten von drei bis zwölf Monaten mit Verlängerungsoption. Vertragsenden müssen fristgerecht kommuniziert werden. Eine fortlaufende Kennzeichnung von Werbeinhalten auf Plattformen wie Instagram oder YouTube ist nach §6 UWG und den Richtlinien der Plattformen verpflichtend, unabhängig von einer Vergütung.

Praktische Hinweise für Ärzte

Kündigen Sie Kooperationsverträge schriftlich unter Einhaltung der vereinbarten Fristen. Prüfen Sie nach Vertragsende, welche Inhalte gelöscht oder als Werbung kennzeichnungspflichtig bleiben. Ärzteversichert klärt mit Ihnen, ob Ihre Berufshaftpflicht auch für Schäden aus Empfehlungen in sozialen Medien greift. Ziehen Sie bei rechtlichen Fragen einen auf Medienrecht spezialisierten Anwalt hinzu.

Quellen

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