Arztpraxen, die medizinische Fachangestellte (MFA) ausbilden, sind gesetzlich verpflichtet, Auszubildende in der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) anzumelden. Darüber hinaus sind Auszubildende über die Praxis kranken-, renten- und arbeitslosenversichert. Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs oder bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses müssen die Versicherungsverhältnisse entsprechend angepasst werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Auszubildende in Arztpraxen sind als Pflichtversicherte in der GKV, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung gemeldet
- Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses endet die Sozialversicherungspflicht über die Praxis, der Azubi muss sich innerhalb von drei Tagen als arbeitssuchend melden
- Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen und die Abmeldung bei allen Sozialversicherungsträgern vorzunehmen
Ausführliche Antwort
Wenn eine Arztpraxis ein Ausbildungsverhältnis kündigt oder der Azubi wechselt, muss die Praxis den Auszubildenden unverzüglich aus der Sozialversicherung abmelden. Die Abmeldung erfolgt über das sv.net-Portal oder den Steuerberater und muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
Wechselt der Azubi in eine neue Ausbildungspraxis, meldet diese den neuen Auszubildenden an. Eine Nahtlosigkeit ist wichtig, um Lücken in der Krankenversicherung zu vermeiden. Auch die betriebliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) muss entsprechend angepasst werden.
Freiwillige Zusatzleistungen wie eine betriebliche Altersvorsorge für Azubis können in der Ausbildungszeit beginnen und bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis weitergeführt werden. Dies stärkt die Bindung junger MFA an die Praxis.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten alle sozialversicherungsrechtlichen Pflichten gegenüber Azubis kennen und die fristgerechte Ab- und Anmeldung sicherstellen. Ärzteversichert empfiehlt, für Praxismitarbeiter und Azubis regelmäßig den Versicherungsschutz zu überprüfen und bei Bedarf Gruppenversicherungslösungen einzurichten.
Quellen und weiterführende Informationen
- BMAS – Ausbildungsverhältnis und Sozialversicherung
- GKV-Spitzenverband – Sozialversicherung Auszubildende
- Bundesärztekammer – Ausbildung MFA
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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