Belegärzte rechnen ihre Leistungen gegenüber Krankenkassen und Patienten nach besonderen Regelungen ab. Die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Belegkrankenhaus können grundsätzlich nach den vereinbarten Konditionen gekündigt oder neu verhandelt werden. Die belegärztliche Zulassung hängt eng mit dem Vertrag zusammen.
Hintergrund
Die belegärztliche Tätigkeit wird durch §121 SGB V geregelt und erfordert eine Zulassung als Belegarzt durch den Zulassungsausschuss. Diese ist an das Vertragsverhältnis mit dem Belegkrankenhaus geknüpft. Die Abrechnung erfolgt nach dem EBM-Belegarzt und der GOÄ für Privatpatienten. Bei Kündigung des Krankenhausvertrags endet in der Regel auch die Belegarztstellung. Ein Wechsel zu einem anderen Belegkrankenhaus erfordert eine neue Zulassung. Die Kassenärztliche Vereinigung muss über Änderungen der belegärztlichen Tätigkeit informiert werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie Ihren Belegkrankenhausvertrag auf Kündigungsfristen und Bedingungen. Informieren Sie Ihre KV frühzeitig über geplante Änderungen. Klären Sie mit Ärzteversichert, ob Ihre Berufshaftpflicht belegärztliche Tätigkeiten einschließt und ob die Deckungssumme ausreichend ist. Konsultieren Sie bei Vertragsverhandlungen einen auf Vertragsarztrecht spezialisierten Anwalt.
Quellen
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