Als Belegarzt operieren niedergelassene Ärzte im Krankenhaus und nutzen dabei die stationäre Infrastruktur des Klinikums. Der Belegarzt-Vertrag regelt die genauen Bedingungen dieser Zusammenarbeit und kann unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt oder gewechselt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Belegarzt-Verträge können in der Regel mit einer Frist von drei bis sechs Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden
- Das Krankenhaus kann den Vertrag bei Verstößen gegen die Kooperationsvereinbarung außerordentlich kündigen
- Beim Wechsel des Kooperationskrankenhauses muss die Berufshaftpflicht auf das neue Krankenhaus angepasst werden
Ausführliche Antwort
Der Belegarzt-Vertrag nach § 121 SGB V ist ein privatrechtlicher Kooperationsvertrag zwischen dem niedergelassenen Arzt und dem Krankenhaus. Er regelt Nutzungsrechte an Räumen und Personal, die Haftungsaufteilung und die Vergütungsmodalitäten. Die Kündigung erfolgt nach den vertraglichen Fristen, die in der Regel drei bis sechs Monate zum Jahresende betragen. Bei einem Krankenhausinsolvenzen oder anderen wesentlichen Vertragsverletzungen besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Wer den Belegarzt-Vertrag mit einem anderen Krankenhaus schließen möchte, muss prüfen, ob die neue Kooperation mit der KV-Zulassung kompatibel ist und ob die Krankenhausstruktur die Anforderungen des Fachgebiets erfüllt. Die Berufshaftpflicht muss auf die neue Klinik umgestellt werden, da manche Verträge das spezifische Krankenhaus als Tätigkeitsort nennen.
Worauf Belegärzte bei einem Vertragswechsel besonders achten sollten
Die Nachhaftung für bereits im alten Krankenhaus durchgeführte Eingriffe ist beim Vertragswechsel zu sichern. Ärzteversichert empfiehlt, ausdrücklich zu klären, ob die alte Berufshaftpflicht die Nachhaftung für Eingriffe im alten Haus abdeckt, auch wenn der Arzt inzwischen in einem anderen Krankenhaus operiert.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Belegarzt-Regelungen nach § 121 SGB V
- GDV – Berufshaftpflicht für Belegärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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