Die Vergütung für ärztlichen Bereitschaftsdienst richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Tarifvertrag und den gesetzlichen Mindestanforderungen des Arbeitszeitgesetzes. Eine Änderung der Vergütungsregelungen erfordert in der Regel die Zustimmung beider Vertragsparteien.

Hintergrund

Ärzte in Krankenhäusern werden durch Tarifverträge wie den TV-Ärzte/VKA oder TV-Ärzte/TdL vergütet. Diese legen Bereitschaftsdienstsätze und -entgelte fest und können nicht einseitig vom Arbeitgeber geändert werden. Bereitschaftsdienste müssen nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs als Arbeitszeit angerechnet werden, sofern der Arzt am Arbeitsplatz anwesend sein muss. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz hat der Arzt Ausgleichsansprüche. Niedergelassene Ärzte regeln Bereitschaftsdienste über die KV oder durch eigene Vereinbarungen mit Kollegen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den anwendbaren Tarifvertrag auf die genaue Bereitschaftsdienstvergütung. Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich an den Marburger Bund oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ärzteversichert berät Sie zu Versicherungsfragen im Bereitschaftsdienst, insbesondere zur Haftpflicht bei Behandlungsfehlern im Dienst.

Quellen

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