Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gilt für alle Ärzte, die Betäubungsmittel verschreiben oder lagern. Es kann als Gesetz nicht gekündigt werden, aber ärztliche Zulassungen zum Umgang mit Betäubungsmitteln können beantragt oder zurückgegeben werden. Auch Rezeptbezugsquellen können gewechselt werden.
Hintergrund
Ärzte benötigen für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gültige BtM-Rezeptblöcke, die bei der zuständigen Bundesopiumstelle des BfArM bestellt werden. Eine generelle Zulassung für BtM-Verschreibungen erhalten Ärzte mit ihrer Approbation automatisch, bestimmte Substanzen wie Diamorphin erfordern jedoch Sondergenehmigungen. Die sichere Lagerung von Betäubungsmitteln in der Praxis ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Praxisaufgabe oder -übergabe müssen Restbestände an Betäubungsmitteln korrekt abgegeben oder vernichtet werden. Softwaresysteme zur BtM-Dokumentation können jederzeit gewechselt werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Stellen Sie sicher, dass Ihre BtM-Dokumentation lückenlos und gesetzeskonform ist. Prüfen Sie bei Softwarewechsel die Migrationsmöglichkeiten der BtM-Buchführung. Ärzteversichert berät Sie bei Versicherungsfragen rund um die Praxis, einschließlich Einbruchsschutz für BtM-Tresore. Bei der Praxisaufgabe konsultieren Sie die Bundesopiumstelle bezüglich der korrekten Betäubungsmittelabgabe.
Quellen
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