Praxisinhaber können für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) als Gruppenvertrag abschließen. Dieser Zusatzschutz kann jährlich zum Vertragsende mit dreimonatiger Frist gekündigt und durch einen anderen Anbieter oder Tarif ersetzt werden. Dabei ist auf die Kontinuität des Mitarbeiterschutzes zu achten.

Hintergrund

Die bKV ist ein freiwilliger Arbeitgebernutzen, der Mitarbeitern Zugang zu Zusatzleistungen wie Zahnersatz, Sehhilfen oder Vorsorgeuntersuchungen bietet. Beiträge bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einem Wechsel des Anbieters müssen Mitarbeiter über die Änderungen informiert werden. Bestehende Leistungen dürfen nicht ohne Weiteres verschlechtert werden, wenn dies zu einem Vertragsrecht der Mitarbeiter führt. Die Kündigung erfordert eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer und die Information der Mitarbeiter.

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie die Kündigungsfristen Ihres bestehenden bKV-Vertrags. Holen Sie Vergleichsangebote ein und bewerten Sie Leistungsunterschiede. Informieren Sie Mitarbeiter frühzeitig über Änderungen. Ärzteversichert berät Sie zu optimalen Gruppenvertragsmodellen für Arztpraxen und koordiniert die Absicherung Ihres Teams.

Quellen

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